Das EEG neu denken
Für eine weitreichende Änderung der Rahmenbedingungen für Erneuerbare Energien!
Nach zehn Jahren außerordentlich erfolgreichem Auf- und Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland ist es an der Zeit über eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen an die Anforderungen des veränderten Status nachzudenken. Es macht einen großen Unterschied ob ein Marktanreizprogramm geschrieben wird oder ein Marktordnungsprogramm.
Ich bin verantwortlich für PR bei der soltechnics GmbH und gebe in einem Aufsatz praxisorientierte Anregungen, wie ein EEG neuen Zuschnitts aussehen könnte.
Als am 25. Februar 2000 der Deutsche Bundestag das Erneuerbare Energien Gesetz verabschiedete, war dies nicht nur eine Sternstunde des deutschen Parlaments, sondern auch der Startschuss für einen, wenn auch erhofften, so doch kaum für möglich gehaltenen Wandel: Ein grundlegend neues Verständnis für Energieerzeugung und Versorgung war erstmals gesetzlich verankert.
„Sternstunde des Parlaments“ denn das EEG, wie es bald umgangssprachlich hieß, wurde gegen starke Widerstände des Kabinetts beschlossen. Es gab zwar eine „rot-grüne“ Regierung, aber namentlich Werner Müller, Wirtschaftsminister und vorher lange Jahre in der Atom und Kohleindustrie tätig, versuchte bis zuletzt dieses Gesetz zu verhindern. Bei der Abstimmung fehlte er dann demonstrativ.
Die Protagonisten des EEG, und an ihr Enga-gement sei an dieser Stelle besonders erinnert, waren: Michaele Hustedt, energiepolitische Sprecherin der Grünen und ihr Parteifreund Hans-Josef Fell, der SPD Abgeordnete Dietmar Schütz und, last but not least, ebenfalls SPD Bundestagsmitglied Dr. Hermann Scheer, der Präsident des Eurosolar e.V. und Träger des alternativen Nobelpreises. Wie erfolgreich das EEG in den ersten 10 Jahren gewirkt hat, lässt sich einerseits an der Zahl der Epigonen festmachen
- über 50 Nationen weltweit verwenden heute dem EEG ähnliche Gesetze um Erneuerbaren Energien zur Markteinführung zu verhelfen -,
zum anderen an der wirklich beeindruckenden Bilanz des Anteils, den Erneuerbare Energien im deutschen Stromangebot heute einnehmen.
Wurden 1999 noch rund 4,5 Prozent (davon 90 % Wasserkraft) aus regenerativen Quellen, werden Mitte 2010 rund 20 % Erneuerbare Energien in deutschen Stromnetzen transportiert (davon Wasserkraft noch 20 %).
Heute spricht man von rund 300 000 Arbeitsplätzen, die in der Erneuerbaren-Energien-Branche geschaffen wurden. Dabei bleiben jedoch zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse unberücksichtigt, die direkt oder indirekt ebenfalls von den Erneuerbaren profitieren. Man denke z. B. an Elektriker, Dachdecker, an Architekten und Planungsbüros etc., die einen Teil ihres Geschäfts auch den Neuen Energien verdanken. Keine andere Branche kann Ähnliches in den letzten 10 Jahren vorweisen!
Es kann also keine Zweifel daran geben: Dem EEG in seiner Urfassung ist es zu verdanken, dass nicht nur für Deutschland „der Stein ins Rollen“ kam und die Erneuerbaren „aufs Gleis gesetzt“ wurden.
Zwischenzeitlich ist „die Lawine am Rollen“ und der „Zug hat Fahrt aufgenommen“. Da zeigt es sich deutlich, dass das Instrumentarium für eine erforderliche Marktordnung ein anderes sein muss, als für ein Marktanreizprogramm. Symptomatisch wird dies sichtbar, an der Art und Weise wie die augenblickliche Regierung am EEG herumdoktert ohne Analyse, Plan und Konzept!
Bei all den Erfolgen, die man dem EEG zuerkennen muss, gibt es auch einige Aspekte, die freilich im Frühjahr 2000 nicht relevant waren, die aber längst schon zum Nachdenken Anlass geben.
Punkt eins: Was geschieht mit dem Recht auf Einspeisung (§ 2 / 2 EEG) und der geregelten Vergütung nach Ablauf der 20 Jahresfrist ab Inbetriebnahme der Anlagen. Damit verknüpft ist die Frage, ob die gesetzlich geregelte Einspeisevergütung für neue Anlagen an einen 20 jährigen Vergütungszeitraum gebunden bleiben soll und es, je nach Ideologie der jeweils Regierenden, zu Kürzungsorgien (Photovoltaik) und einseitigen Zuwendungen (Wind –Offshore) kommen soll, oder ob andere, an Amortisationszeiträumen orientierte Modelle praktikabler, vor allem dynamischer wirken.
Punkt zwei: bei 5, 10, ja bei 15 % Anteil, des Stroms aus Erneuerbaren Quellen an der Gesamtstrommenge mag die Frage des Netzmanagements und der Kapazitätserwei-terung noch mit § 9 / 1 + 2 geregelt sein. Ab 20 % Erneuerbare im Netz zeigt sich deutlich: § 9 Absatz drei mutiert zum Versteckparagrafen für Netzbetreiber, da die Verstärkung und der Ausbau der Netze nur im „zumutbaren Umfang“ zu „optimieren“ seien.
Was ist zumutbar? Was sind die konzeptionellen Ausbaustufen? Wie werden Speicher- und Pufferströme vergütet? Alle Aspekte der „Eigenverbrauchsregelung“ und der damit verbundenen Chancen, kommen im EEG nicht vor außer in § 33 / 2, wo erwähnt wird, dass es diese Regelung für PV gibt.
Punkt drei: 10 Jahre EEG Novellen haben den ursprünglich klar strukturierten Vergütungstarife Katalog derart erodieren lassen, dass heute neben einem Steuerberater für Solaranlagenbetreiber ein neuer Berufszweig eingeführt werden müsste: der Vergütungsberater. Vorwärts zu verständlichen und einfach handhabbaren Tarifen, muss die Forderung heißen!
Punkt vier: Einbeziehung einer Verkehrskonzeption in das EEG. Wenn Elektromobilität in Deutschland ernsthaft gewünscht wird, muss die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden. Ein weiterentwickeltes EEG wäre die ideale Grundlage. Hierfür könnten vor allem bestehende Verkehrsachsen Bahnlinien, Autobahnen etc. als Energieachsen ausgebaut werden indem privates Kapital eingebunden wird (wie, siehe weiter unten).
Herrmann Scheer hat bei seiner kurzen Intervention im Bundestag am 5. Mai 2010 moniert, dass von einem „Markt“, an dem sich laut Bundesumweltminister Röttgen die Erneuerbaren zu messen hätten, ja wohl keine Rede sein könne. Das war, nebenbei bemerkt, ein wirklicher Volltreffer, der zwar im Moment, da er gesprochen wurde, nichts mehr an den anstehenden Kürzungen der Einspeisevergütungen ändern konnte, aber doch sehr gezielt auf das eigentliche Problem der EEG- Novellierung hinwies.
Es besteht kein wirkliches Regelwerk für die Entwicklung der Energiefrage. Regeln und Rahmen sind aber Grundlage für die Entstehung von Markt. Freier Markt ist Quatsch, ein Wortwiderspruch in sich!
Schlimmer noch in unserem Fall, da die eigentlichen Regeln das Energiewirtschaftsgesetz festlegt und für die Nische „Erneuerbare“ ein spezielles „Bewässerungsgesetz“ besteht. Die Schieflage ist ab einer gewissen Masse der Schutzzone unvermeidbar und führt zu Missgunst und Ablehnung. Die Inhaber der Energiepfründe Eon, RWE, Vattenfall und EnBW haben verdächtig lange dem Treiben der „grünen Spinner“ zugesehen. Solange der Anteil Erneuerbarer im Netz, abgesehen von der schon immer mit rund 5 % Anteil vertretenen Wasserkraft, bei 2, 4, 8 % lag, sah man wohl keinen dringenden Handlungsbedarf. Bei gegenwärtig 3 % Anteilssteigerung pro Jahr scheint die Gelassenheit am Ende. Böse Lügen gepaart mit Diffamierungen werden durch die PR- und Marketingabteilungen der Konzerne alla RWI über die bereitwillige Journaille unters Volk gestreut, und eine Regierung, die sich ganz offenkundig mit dem Thema „Erneuerbare Energien“ nie wirklich befasst hat, lässt sich naiv instrumentalisieren.
Wir brauchen schnellstens eine rechtliche Grundlage für den gesamten Energiemarkt, deutschland-, europa-, ja weltweit. Wieder einmal scheint der Schlüssel dazu in deutscher Hand zu liegen. Und dies muss ja kein Nachteil sein, wie man an der Effektivität des EEG gesehen hat, hier eine weltweite Vorreiterrolle zu spielen.
Ich maße mir nicht an, den Überblick zu haben, hier auch nur die Grundzüge einer Gesetzesvorlage zu skizzieren. Aber zurück-kommend auf die bereits umrissenen 4 Punkte möchte ich gerne noch einige Aspekte weiterdenken, die ganz elementar in so einem (Ent-) Wurf verankert sein müssten.
Ganz grundsätzlich müssen die Begriffe „Energieerzeuger“ und „Energieverbraucher“ eindeutig definiert und mit jeweiligen Rechten und/oder Pflichten ausgestattet werden. Eine weitere Kategorisierung sollte „Netzbetreiber“ und „Energielieferanten“ trennen und auseinander halten. Der Begriff Energie reicht weiter als nur Elektrizität; er soll hier so verwendet werden, damit ein Energiekonzept gestaltet werden kann.
Dann müssen klar verständliche Begriffe gefunden werden die Investitionsbeihilfen und Regelvergütung klar trennen. Der vorherrschende Missbrauch der Begriffe „Subvention“, oder „staatliche Förderung“ führte verbreitet zu der irrigen Annahme die Investoren in Windparks oder Solaranlagen fahren mit Steuergeldern Gewinne ein.
Mein Vorschlag zur Regelung dieser Frage sieht folgendermaßen aus: für Strom aus regenerativen Quellen gibt es grundsätzlich pro kWh eine festgelegte, an Strommarkt-preisen orientierte Vergütung. Diese kann an den durchschnittlichen Endkundenpreis gekoppelt sein und beispielsweise die Hälfte betragen. Bei 0,25 €/kWh Kundenpreis z.B. bei 0,12 €.
Um Investitionen in neue Anlagen zu steuern gibt es einen „Investitionstarif“, der für jede Energiesparte (Wasser, Wind, Solar. Biomas-se) bestimmt wird und gleich hoch bleibt. Keine Degression! Woran geschraubt werden kann ist die Dauer der Bezahlung dieses Tarifs. Entscheidend wären die Amortisa-tionszeiten. Bekommt der Solaranlagen-betreiber beispielsweise 0,50 € pro eingespeister kWh und bezahlt einen Anlagenpreis von 2500 € pro kWp, so hätte er im deutschen Durchschnitt der Globalstrahlung eine Amortisationszeit (incl. Kapitalverzinsung) von ca. 6 – 8 Jahren. Der gesetzliche Rahmen könnte also eine Investitionsvergütung z.B. auf 10 Jahre begrenzen. Fällt der Preis für Solarmodule deutlich, kann der Gesetzgeber ohne weiteres den Investitionstarif Zeitraum auf 9 oder 8 Jahre kürzen. Keine einzige Investiton würde dadurch infrage gestellt werden. Mit Ablauf der Investitionstarifdauer wird dann der „Regeltarif“ für EE wie oben genannt von 12 Cent fällig.
Dieses Modell hat einige einleuchtende Vorteile: Der Gesamtaufwand für EE-Anlagen bleibt für den Stromverbraucher entscheidend geringer. Es ist nachvollziehbar, dass die Amortisation der privaten Investition gewährleistet sein muss. Für gesetzlich geregelte Gewinne oder Renditen gibt es weniger Verständnis. Klar muss aber auch der dauerhaft gewährleistete Ertrag für jede eingespeiste Kilowattstunde erkennbar bleiben.
Somit bedarf es auch keiner komplizierten Tariftabellen für verschiedene Anlagengrößen oder Eigenverbrauchsquoten.
Verkehr, zumal der an Schienen oder Strassen gebundene, beansprucht extrem viel Fläche. Gleichzeitig werden enorme Mengen Energie rein für Transport und Mobilität verbraucht. Ein langfristig angelegtes und auf den Grundlagen der Nachhaltigkeit aufgebautes Energiekonzept sollte diese Flächen unmittelbar auch für die Energie-bereitstellung nutzen. Und diese Generalplanung kann nun wirklich nicht mehr nur durch private Initiative, wie die PV-Anlage auf dem Hausdach, von statten gehen. Hier müssen Raumordnungsrichtlinien neu erstellt und Flächennutzungspläne umgearbeitet werden. Am besten bundesweit einheitlich, am besten integriert in ein Gesamt-Energie und Verkehrsgesetzgebung. In diesem Zusammenhang dürfte die sofort beginnende Umstellung auf E-Mobilität eigentlich nur noch die Frage nach Erreichen gesetzter Ausbauziele aufwerfen. Die gelungene Verknüpfung der Energiegesetzgebung mit der Verkehrsleitplanung wird zweifellos einen Wirtschaftsanstoß anregen, wie wir ihn lange nicht erlebt haben.
Die nötigen Investitionen in neue EE Anlagen können weiterhin ganz mit privatem Kapital organisiert werden. Der Gesetzgeber sollte dafür im erweiterten EEWG dem Erneuerbare Energien Wirtschaftsgesetz entsprechenden Raum geben und die Richtlinien abstecken.
Nicht mehr das Erreichen von 20 oder 30 % Erneuerbare Energien im Strommix, bis 2020 oder sonstwann muss in § 1 des neuen „EEG“ postuliert werden, sondern unmissverständlich das 100 – Prozent – Ziel!
Die Maxime lautet: Alle verbrauchte Energie wird aus regenerativen Quellen generiert.
Das EEWG regelt den Weg dahin.

Am 27. August 2010 um 12:22 Uhr
[...] vierzehn Tagen habe ich einen Denkanstoß von Claus Scheuber der für die soltechnics GmbH im Marketing arbeitet veröffentlicht. Ich möchte [...]